Dichtheitsprüfung ist von der Steuer absetzbar

Wer als Wohneigentümer seine Abwasserleitungen auf Dichtheit prüfen lässt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Dieser Punkt sorgt seit einigen Jahren für Verwirrung, zumal Bundesländer und oft sogar einzelne Gemeinden unterschiedliche Regelungen haben. Ein positives Signal in diesem Wirrwarr ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 2014. Danach können als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen gelten (BFH, VI R 1/13):

  • Kosten der Dichtheitsprüfung
  • Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens
  • Vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr



Der Fall

Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung 2010 vergeblich versucht, für die Überprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Hauses eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen. Das Finanzamt war der Auffassung, es handele sich dabei um Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, die jedoch nicht begünstigt sei. Die Gerichte urteilten anders: Das Finanzgericht gab der Klage statt, der BFH bestätigte das Urteil.


""Dichtheitsprüfung ist Instandhaltungsmaßnahme"".

In seinem Urteil vertritt der BFH die Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen (umgangssprachlich „Kanal-TÜV“) des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistung beurteilt wurde. Die Argumentation:

  • Eine Dichtheitsprüfung diene dazu, die Funktionsfähigkeit einer Hausanlage zu kontrollieren. Deshalb sei sie als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen.
  • Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf Funktionsfähigkeit erhöhe die Lebensdauer, sichere nachhaltige Nutzbarkeit, diene der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung.
  • Dies gelte auch dann, wenn eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt wird. Dadurch werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.



Was können Sie steuerlich geltend machen?

  • Eigentümer können den Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt des Handwerkers zu den begünstigten Aufwendungen absetzen, ebenso Fahrtkosten.
  • Ausgeschlossen sind dagegen Materialkosten und gelieferte Waren.
  • Die Steuerermäßigung können Sie natürlich nur geltend machen, wenn Sie die Aufwendungen durch eine Rechnung belegen können, aus der die Höhe des Arbeitslohns hervorgeht.
  • Die absetzbaren Höchstbeträge werden in § 35 a EStG geregelt. Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen können auf Antrag 20 %, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr gewährt werden.

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